Was ist die neue Corona-Kurzarbeit und was hat meine Lehrstelle damit zu tun? Muss ich arbeiten, wenn meine Berufsschule geschlossen hat? Wir haben die Antworten!

Was ist Kurzarbeit? 

Grundsätzlich bedeutet Kurzarbeit, dass in einem Betrieb für einen gewissen Zeitraum die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt herabgesetzt werden. Das hat den Sinn, dass in wirtschaftlich schwierigen Zeiten die Arbeitskosten für die Arbeitgeber_innen gesenkt werden, die Arbeitnehmer_innen aber gleichzeitig ihren Arbeitsplatz behalten und weiterhin einen Lohn bezahlt bekommen. 
 
Kurzarbeit neu: Corona Kurzarbeit 

Kurzarbeit gab es auch schon vor dem Corona Virus - allerdings wurde sie angesichts der Pandemie angepasst, ausgeweitet und als eigenes “Corona-Kurzarbeit”-Modell für die derzeitige Situation vorgestellt. Die Neuerungen sollen dafür sorgen, dass möglichst viele von der Krise betroffenen Branchen und deren Betriebe den sogenannten “Shutdown” wirtschaftlich überstehen können und Arbeitnehmer_innen nicht gekündigt werden müssen. 
Wichtige Eckpunkte des neuen Modells sind unter anderem: 

  • Während der Kurzarbeit müssen die Arbeitnehmer_innen mindestens 10% ihrer normalen Arbeitszeit leisten. Dabei kann die Arbeitszeit aber auch so aufgeteilt werden, dass beispielsweise in den ersten Wochen (je nach Dauer der Kurzarbeit im Betrieb) sogar null Stunden gearbeitet werden muss 
  • Die Arbeitnehmer_innen erhalten weiterhin grundsätzlich 80% und 90% ihres bisherigen Gehalts 
  • Die Arbeitgeber_innen zahlen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, der restliche Lohn und die Lohnnebenkosten werden vom AMS übernommen  
  • Während der Kurzarbeit besteht Kündigungsschutz 
  • Die Corona Kurzarbeit ist auch in Betrieben ohne Betriebsrat möglich 
  • Das aktuelle Kurzarbeit Modell ist zunächst auf drei Monate mit einer Option auf sechs Monate beschränkt 
     

Lehrlinge und Corona Kurzarbeit 

Auch Lehrlinge in betroffenen Betrieben können von der neuen Corona-Kurzarbeit profitieren: 

  • Anders als zuvor sind Lehrlinge nun mitumfasst und können ebenfalls mit ihren Arbeitgeber_innen Kurzarbeit vereinbaren 
  • Anders als die übrigen Arbeitnehmer_innen wird der Lohn bei Lehrlingen nicht gekürzt. Sie erhalten in der Kurzarbeit weiterhin die volle Lehrlingsentschädigung 
  • Auch die Lehrzeit ist nicht betroffen. Sie wird wegen der Kurzarbeit nicht verlängert 
     

Berufsschule wegen Corona geschlossen – muss ich stattdessen arbeiten gehen? 

Kurz gesagt: Das kommt auf deinen Lehrberuf an. Grundsätzlich müssen Lehrlinge ausgefallene Berufsschulzeit nicht im Betrieb einarbeiten. Statt dem ausgefallenen Berufsschulunterricht sollen sie zuhause zu lernen, sowohl eigenverantwortlich, als auch (soweit möglich und verfügbar) unterstützt durch E-Learning Maßnahmen der Berufsschule. 
Davon sind aber Lehrlinge ausgenommen, deren Lehrberufe für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung von enormer Bedeutung sind: 
 

  • Einzelhandel mit den Schwerpunkten 
  • Lebensmittel 
  • Feinkostfachverkauf 
  • Parfümerie 
  • Telekommunikation 
  • Drogist/in 
  • E-Commerce-Kaufmann/ E-Commerce-Kauffrau 
  • Betriebslogistikkaufmann/-frau 
  • Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz 
  • Großhandelskaufmann/-frau 
  • Medizinproduktekaufmann/-frau 
  • Applikationsentwicklung – Coding 
  • Fleischverarbeitung 
  • Fleischverkauf 
  • Bäcker 
  • Backtechnologie 
  • Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft mit den Schwerpunkten: 
  • Getreidemüller 
  • Futtermittelherstellung 
  • Lebensmitteltechnologie 
  • Pharmatechnologie 
  • Bankkaufmann/-frau 
  • und alle Doppellehren zu diesen Lehrberufen 

Für alle Lehrlinge mit diesen Lehrberufen gilt die ausgefallene Schulzeit bis inklusive Freitag, 3.April, als “schulfrei”. Das hat zur Folge, dass sie aus zwingenden und im öffentlichen Interesse liegenden Gründen sehr wohl statt der Berufsschule in ihren Betrieben arbeiten müssen

Fazit 
Zusammengefasst wurde die Kurzarbeit in der Corona-Variante ausgebaut, um flächendeckend zur Anwendung zu kommen und um in der aktuellen wirtschaftlich schwierigen Zeit betroffenen Betrieben eine vernünftige Alternative zu Kündigungen zu bieten. Auch ist damit Kurzarbeit nun für Lehrlinge möglich geworden, die dann weiterhin 100% ihrer Lehrlingsentschädigung erhalten und deren Lehrzeit nicht verlängert wird. Lehrlinge, deren Berufsschule momentan geschlossen hat, müssen je nach Lehrberuf entweder zuhause lernen oder in ihren Betrieben arbeiten.
 
Mehr Infos und Details zu Corona und Lehrlinge gibt es auf der gemeinsamen Informationsseite der Arbeiterkammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbunds:
 
https://jobundcorona.at/kurzarbeit/ 
 
und 
 
https://jobundcorona.at/lehrlinge-zivildiener/ 


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