Übernachtungsregeln für Jugendliche in Österreich

Wer darf eigentlich wo, ab wann und bei wem übernachten? Wir verraten es dir!

Bis zu deinem 18. Geburtstag haben deine Erziehungsberechtigten das sogenannte „Aufenthaltsbestimmungsrecht“. Das heißt sie bestimmen wann du dich wo aufhalten darfst. Selbstverständlich zählt dabei aber auch deine Meinung und muss auf deine individuellen Bedürfnisse Rücksicht genommen werden.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Erziehungsberechtigten bezieht sich auch auf die Frage des Übernachtens. Das bedeutet, wenn du z.B. am Wochenende bei einem/einer Freund:in übernachten möchtest, müssen deine Eltern damit einverstanden sein.

Solltest du planen in einem Hotel, einer Jugendherberge, auf einem Campingplatz oder bei einem anderen öffentlichen Beherbergungsbetrieb zu nächtigen, dürfen du und deine Erziehungsberechtigten nicht mehr alleine entscheiden ob bzw. ab wann du das darfst. Für diese Fälle gibt es gesetzliche Bestimmungen an die ihr euch halten müsst. Diese sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich:

BUNDESLANDREGELUNG
BurgenlandErlaubt ist Camping oder Urlaub, Nächtigen in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Jugendherbergen, Pensionen oder Ähnliches) ohne Begleitperson ab 16 Jahren.
Quelle: Amt der Burgenländischen Landesregierung – Landesjugendreferat
KärntenIn Kärnten gibt es bezüglich der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen keine gesetzliche Regelung. Aufgrund des allgemeinen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten bedarf die Nächtigung in einem Beherbergungsbetrieb aber auch weiterhin deren Zustimmung.Quelle: Auskunft der Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landes Kärnten
NiederösterreichIn Niederösterreich gibt es keine explizite gesetzliche Regelung in Bezug auf das Übernachten von Jugendlichen in Hotels, auf Campingplätzen und in Jugendherbergen. Aufgrund dessen sind Übernachtungen unabhängig vom Alter erlaubt, sofern die Erziehungsberechtigte/der Erziehungsberechtigte zustimmt und sich die Jugendlichen im Zuge dessen nicht in öffentlich zugänglichen Räumen befinden (Beispiel: Hotelzimmer = nicht öffentlich; Hotelbar/-lobby = öffentlich).Quelle: Auskunft der Jugend:info Niederösterreich
OberösterreichIn Oberösterreich gibt es bezüglich der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen keine gesetzliche Regelung. Aufgrund des allgemeinen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten bedarf die Nächtigung in einem Beherbergungsbetrieb aber auch weiterhin deren Zustimmung.

Quelle: Auskunft der Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landes Oberösterreich
SalzburgDas Übernachten in Beherbergungsbetrieben aller Art sowie auf Campingplätzen ist bis 16 Jahre nur in Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen an diesen Orten ohne Begleitung einer Aufsichtsperson übernachten, wenn vom Standpunkt des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (etwa im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsleistungen, auf Ausflügen oder Ähnliches)Quelle: § 26 Salzburger Jugendgesetz
SteiermarkKinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen grundsätzlich das Einverständnis ihrer Eltern, um alleine auswärts übernachten zu dürfen.Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche – mit der Erlaubnis ihrer Eltern – ohne Aufsichtsperson alleine in Jugendherbergen, Hotels oder Ähnliches oder auf Campingplätzen übernachten. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung über die Ausgehzeiten.Quelle: Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs
TirolKinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in Beherbergungsbetrieben (wie etwa Jugendherbergen, Hotels, Gaststätten, beaufsichtigte Campingplätze oder Ähnliches) grundsätzlich nur in Begleitung einer Aufsichtsperson übernachten.Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren ist das Übernachten in Beherbergungsbetrieben auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt, wenndie Nächtigung im Zusammenhang mit der Schul- oder Berufsausbildung, der Ausübung eines Berufs oder einer Ferialpraxis oder mit Reisen, Wanderungen und dergleichen steht undjeweils die Zustimmung der Eltern(-teile) oder der sonstigen Erziehungsberechtigten vorliegt.Quelle: § 16 Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz
VorarlbergIm Vorarlberger Jugendgesetz ist seit 7. April 2017 keine explizite Bestimmung bezüglich der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen enthalten.
WienIm Wiener Jugendschutzgesetz 2002 ist keine explizite Bestimmung bezüglich der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen enthalten.

Quelle: www.oesterreich.gv.at

Merke: Diese Vorschriften stellen nur den gesetzlichen Rahmen dar, an den sich alle Erziehungsberechtigten halten müssen. Sie dürfen bis zu deinem 18. Geburtstag aber strengere Regeln vorschreiben!

Auch wichtig: Für dich gilt immer das Jugendgesetz des jeweiligen Ortes (Staat oder Bundesland), in dem du dich aufhältst. Daher ist es wichtig, dich vorab zu informieren, welche Bestimmungen an deinem „Übernachtungsziel“ gelten.

Einen Überblick über die entsprechenden Bestimmungen in Europa findest du auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. unter www.protection-of-minors.eu.

Über die Vorschriften zum Thema Übernachten in allen anderen Ländern der Welt informierst du dich am besten bei der zuständigen Botschaft bzw. dem jeweiligen Konsulat. Auf der Website des Ministeriums für Europa, Integration und Äußeres findest du unter www.bmeia.gv.at/botschaften-konsulate eine Suchfunktion für die ausländischen Vertretungen in Österreich.


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