Corona und rechtliche Maßnahmen

Wir geben dir einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften, um das Coronavirus zu bekämpfen!

Stand: 24.04.2020

Um das Coronavirus und seine Ausbreitung einzudämmen und vor allem, um besonders gefährdete Risikogruppen wie Personen mit Vorerkrankungen oder Personen über 60 zu schützen, hat die Regierung zum Teil weitgehende Maßnahmen beschlossen, die unser aller tägliches Leben betreffen.  
 
Die Bevölkerung soll so gut wie möglich zuhause bleiben, die sozialen Kontakte sollen auf ein Minimum beschränkt werden und das öffentliche Leben ist in manchen Bereichen nach wie vor eingeschränkt.
In erster Linie wurden Ausgangsbeschränkungen beschlossen, aber auch andere Maßnahmen wie die Schließung von vielen Geschäften und öffentlichen Einrichtungen, Ein- und Ausreisebeschränkungen oder die seit Neuestem geltende Maskenpflicht. 
 
Wir geben dir hier einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen, was verboten und was vorgeschrieben wird, wie das kontrolliert wird und was du sonst noch machen kannst, um selbst die Ausbreitung des Coronavirus weiter einzuschränken. 
 

Ausgangsbeschränkungen 
Momentan (voraussichtlich bis 1. Mai) ist es grundsätzlich verboten, öffentliche Orte zu betreten. Ausnahmen von diesem Betretungsverbot sind: 
 

  • Berufstätigkeit, also wenn du am Weg zur oder von der Arbeit bist oder wenn du dich im Zuge deiner Arbeit an öffentlichen Orten aufhalten musst. 
  • Besorgungen zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse, wie zum Beispiel Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomaten, Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie oder zur Versorgung von Tieren. 
  • Einkaufen in allen anderen, bereits wieder geöffneten Geschäften
     
  • Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen. 
     
  • Aktivitäten im Freien, wie zum Beispiel spazieren gehen, laufen, radfahren oder mit den Haustieren Gassi gehen. Das darf allerdings nur alleine oder mit Personen passieren, die ausschließlich im selben Haushalt wohnen!  Sportplätze sind geschlossen, Spielplätze sowie Parks können auf Landes- oder Gemeindeebene gesperrt werden - hier solltest du dich am besten direkt in deiner Heimatgemeinde informieren. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich der Frage, was mensch im Freien machen darf oder wie lange. Aber nicht alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, ist auch ratsam: So sind risikoarme Aktivitäten zu empfehlen, um die ohnehin schon angespannte Situation in Krankenhäusern nicht noch zusätzlich durch leicht verhinderbare Verletzungen zu verschlimmern. Wichtig ist außerdem, dass die Aktivitäten im Freien nur in einem angemessenen Radius von zuhause ausgeübt werden – an den Rand des eigenen Wohnorts zu gehen wird vertretbar sein, Ausflüge in andere Orte oder gar in andere Bundesländer gehen wohl zu weit.  
     
  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum. Wenn also zum Beispiel die Wohnung brennt, dann darfst du sie natürlich auch verlassen. 
     

Bei all diesen Ausnahmen ist zu beachten, dass zu anderen Personen immer ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird, das gilt auch in Supermärkten und anderen geöffneten Geschäften, in weiterhin zugänglichen Parks oder Spiel-/Sportplätzen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Letztere dürfen nur für berufliche Zwecke, Besorgungen, Betreuungen oder zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren benutzt werden, nicht aber um zu Aktivitäten im Freien anzureisen. Schließlich gilt in Supermärkten, seit 14.April 2020 auch in allen anderen (wieder) geöffneten Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln Maskenpflicht.

 
 
Handel und Gastronomie 
Viele Geschäfte und Betriebe sind weiterhin geschlossen. Das Betretungsverbot betrifft Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Freizeit- und Sportbetriebe sowie sämtliche Gastgewerbebetriebe.

Wie auch bisher bleiben als Ausnahmen davon unter anderem Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, Post oder Banken geöffnet.

Drüber hinaus können ab 14.4. 2020 kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe wieder aufmachen. Bedingungen dafür sind unter anderem:

  • Max. 400m² Verkaufsfläche
  • Nur ein Kunde pro 20 m²
  • Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen

Bau- und Gartenmärkte sowie Bundesgärten können ebenfalls bereits ab 14.4. aufsperren, und zwar unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche. Die weiteren Auflagen gelten selbstverständlich auch in diesem Bereich. Die 400m²-Grenze gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren, weswegen so gut wie alle davon wohl geschlossen bleiben. 

Die Öffnungszeiten sind auf 07:40 bis 19:00 Uhr beschränkt.

Der Sicherheitsabstand von einem Meter ist auch auf den Parkplätzen und in den Garagen der Geschäfte einzuhalten.

In Gastronomiebetrieben darf seit neuestem neben dem Lieferservice auch (wieder) Essen abgeholt werden, aber eben nicht dort verzehrt werden. Der normale Gastbetrieb der Gastronomie bleibt voraussichtlich noch bis mindestens Mitte Mai geschlossen.

Auch für Beherbergungsbetriebe gilt, mit Ausnahmen, ein Betretungsverbot. 

 
Veranstaltungen 
Veranstaltungen wie Konzerte oder Demonstrationen werden gänzlich untersagt. An keinem Ort sollen sich mehr als fünf Menschen auf einmal treffen. Einzige Ausnahmen sind jene Aktivitäten, die der Bekämpfung des Corona-Virus dienen. Das gilt noch mindestens bis Ende Juni 2020.
 
Schulschließungen 
Hochschulen wie Universitäten oder Fachhochschulen, alle anderen Schulen und Kindergärten sind vorerst ebenfalls geschlossen. Kinder, deren Eltern dringenden beruflichen Tätigkeiten nachgehen müssen und für die keine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden werden kann, werden weiter in den Schulen und Kindergärten betreut.
Aktuelle Informationen was Schulen, Universitäten und Co. betrifft findet ihr hier.

Einschränkungen bei Krankenhaus-Besuchen
Angehörige von Personen, die sich in einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus befinden, sollen von Krankenbesuchen abzusehen oder diese auf ein Minimum beschränken. Hier empfiehlt sich telefonischer Kontakt.


Einschränkungen beim Reisen
Zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus‘ wurden Binnengrenzkontrollen eingeführt. Eine Einreise nach Österreich ist nur noch an bestimmten Grenzübergängen erlaubt und unter bestimmten Voraussetzungen (Z.B. ärztliches Zeugnis).
 
Quarantäne 
In manchen besonders betroffenen Gebieten wurde sogar Quarantäne verhängt, die noch strenger als die anderen Beschränkungen ist. Gemeinden unter Quarantäne dürfen von niemanden mehr betreten oder verlassen werden, ausgenommen, wenn es um die Deckung der Grundversorgung geht, um die Daseinsvorsorge oder um zur Arbeit zu kommen. In Niederösterreich sind zur Zeit keine Ortschaften unter Quarantäne gestellt. 
 
Maskenpflicht 
Ab 14. April 2020 gilt Maskenpflicht in allen geöffneten Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Alle Kundinnen und Kunden dürfen Geschäfte und öffentlichen Verkehrsmittel nur mehr mit sogenanntem Mund-Nasen-Schutz bzw. Schutzmasken betreten. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen, dennoch wird aber dazu geraten Kindern ab bereits einem Jahr in den betroffenen Örtlichkeiten Masken aufzusetzen. Die Schutzmasken werden den Kundinnen und Kunden im Supermarkt zum Teil kostenlos am Eingang zur Verfügung gestellt, es dürfen aber auch eigene Masken mitgebracht werden. Alternativ können auch Schals oder Tücher verwendet werden.

Kontrollen 
Die Ausgangsbeschränkungen werden von der Polizei kontrolliert. Wer z.B. 
 

  • auf geschlossen öffentliche Plätzen angetroffen wird 
  • Sich mit Personen an öffentlichen Orten trifft, die nicht im gleichen Haushalt wohnen 
  • Nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen einhält 

 
riskiert ein Organstrafmandat von 50 Euro. Bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht beläuft sich das Organstrafmandat auf 25 Euro. Wer sich weigert, die Organstrafmandate an Ort und Stelle zu bezahlen, dem droht ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro. Infos zum Umgang mit der Polizei findest du in unserer Broschüre “Die Straßenanwältin”. 
In den Supermärkten und anderen geöffneten Geschäften schauen deren eigene Mitarbeiter_innen auf die Einhaltung der Maskenpflicht. Wer sich weigert eine Maske aufzusetzen, wird schlicht nicht in das Geschäft gelassen. 
 
 Best Practice 
Neben all diesen rechtlichen Vorschriften zur Eindämmung des Coronavirus kannst du zusätzlich auch noch selbst dazu beitragen: 

  • Wasch dir regelmäßig die Hände 
  • Greif dir nicht mit den Händen ins Gesicht 
  • Vermeide Kontakt zu Personen über 60 oder mit Immunschwäche 
  • Bleib zuhause 
     

Mehr Informationen zur Bekämpfung des Coronavirus und Details zu den Vorschriften dazu findest du auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: 

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html 

und unter

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html


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